
Es gibt ein altes Gesetz aus dem Jahr 1913, das Sie interessieren wird, wenn Sie in Deutschland als freiberufliche Lehrkraft tätig sind. Dieses ist unter §2 SGB VI geregelt, bezieht sich auf das gesetzliche Rentenversicherungssystem in Deutschland und lautet in etwa wie folgt:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige:
- 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Dieses Gesetz verpflichtet auch Hebammen, Fischer und ein paar andere Berufe zur Einzahlung in die Rentenversicherung. Niemand wusste wirklich darüber Bescheid, bis es plötzlich im Jahr 2000 wieder zum Vorschein kam und freiberufliche Lehrkräfte in ganz Deutschland von überall her Zahlungsaufforderungen erhielten, von denen einige bis zu 4 Jahre zurückdatiert waren.
Es ist ein bizarres Thema, das immer wieder mal aufkommt und unter den freiberuflichen Lehrkräften in Deutschland Panikwellen auslöst. Und das mit gutem Grund! Freiberufliche Lehrkräfte müssen manchmal mit dem Viertel des Gehalts auskommen, das ihren angestellten Kollegen gezahlt wird, und sie zahlen 100 % ihrer Krankenversicherungsbeiträge selbst, was schon teuer genug sein kann. Wenn man jeden Monat weitere 19 % seines Einkommens aus der freiberuflichen Lehrtätigkeit abgeben muss, kann dies entscheidend dafür sein, ob am Ende des Monats ein Gewinn oder ein Verlust verzeichnet wird.
Um dem ganzen die Krone aufzusetzen, sind die meisten freiberuflichen Berufe von verpflichtenden Beitragszahlungen befreit. Für sie ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig und sie können sich für eine private Altersvorsorge entscheiden, wenn sie das möchten.
Welche Art von Lehrern müssen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Alle, insofern sie hauptberuflich selbständig tätig sind und ein Nettoeinkommen aus der freiberuflichen Lehrtätigkeit von über 450 Euro pro Monat oder 5.000 Euro pro Jahr beziehen. Yogalehrer, Golflehrer, Englischlehrer, Spanischlehrer, Deutschlehrer, Ausbilder im Fechten, Tanzlehrer. Wenn Sie als Lehrkraft arbeiten, selbstständig sind und in dieser Tätigkeit mehr als 5000 Euro pro Jahr verdienen, dann sind Sie höchstwahrscheinlich von diesem Gesetz betroffen.
Wie finden sie mich?
Das gesetzliche deutsche Rentenversicherungssystem scheint nicht aktiv damit beschäftigt zu sein, Erinnerungen an eine zufällige Auswahl an Lehrern zu verschicken, und im Internet herrscht seit 2011 überraschenderweise wenig Entrüstung über dieses Thema. Wenn Sie nicht mit der DRV (Deutsche Rentenversicherung) in Kontakt treten, dann weiß sie wahrscheinlich nichts über Sie, außer jemand verpetzt Sie. Wenn Sie aus einem anderen Grund mit der DRV in Kontakt treten, dann kommen Sie dadurch vielleicht auf deren Radar. Es könnte auch sein, dass sie einen Audit an einer Bildungseinrichtung vornimmt, die zufällig zu Ihren Klienten gehört.
Wenn Sie ein Nicht-EU-Bürger mit einem Aufenthaltstitel zur freiberuflichen Tätigkeit sind und Sie eine/n Sachbearbeiter/in abbekommen, der/die völlig auf Zack ist, was dieses Gesetzt angeht, dann *könnte* dies während Ihres Termins zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung zum Thema werden. In diesem Fall müssen Sie nachweisen können, dass Sie lückenlos Ihre Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben, bevor Ihr Aufenthaltstitel verlängert wird. Ich habe aber in fünf Jahren nur einmal davon gehört, dass dies der Fall war, und das war nicht in Berlin. Sollte dies jedoch passieren und Sie haben Ihre Beiträge in die Rentenversicherung nicht geleistet, sind Sie in einer ziemlich festgefahrenen Situation. Hoffen wir, dass dies niemals passieren wird!
Was mache ich, wenn sie mich ausfindig machen?
Kontaktieren Sie einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von sozialen Notlagen zu einer Freistellung kommen. Ansonsten ist er/sie vielleicht in der Lage, den von Ihnen zu zahlenden Beitrag zu verhandeln.
Alternativ können Sie jemanden anstellen und mehr als 450 Euro im Monat zahlen, damit Sie dessen Sozialversicherungsbeiträge leisten. Laut Gesetz sind Sie nur dann dazu verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit niemanden regelmäßig beschäftigen, für den Sie die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Werde ich jemals das Geld wiedersehen, das ich einzahle?
Wenn Sie fünf Jahre lang in Deutschland bleiben, sind Sie dazu berechtigt, in Deutschland eine Rente zu beziehen. Wenn dem nicht so ist und Sie das Land eher verlassen, werden Sie Ihr Geld eventuell teilweise in das Rentenversicherungssystem eines anderen Landes übertragen können. Die Angaben dazu, wie dies funktioniert und wie viel Sie tatsächlich zurückbekommen, sind etwas diffus und variieren je nach anwendbaren Faktoren. Kontaktieren Sie also einen Anwalt oder direkt die DRV, um mehr über Ihre spezifische Situation herauszufinden.
Sie können sich wie immer gern an uns wenden, wenn Sie Hilfe dabei benötigen, sich in Deutsch zu verständigen, Schriftstücke aufzusetzen oder Telefongespräche zu tätigen!
Schreibe einen Kommentar